Baulasten – was ist denn das?

Im Zuge der Prüfung meines Bauantrags stellte sich heraus, dass ich mit dem Vorhaben einige baurechtliche Probleme aufwerfe. Zunächst ist da der geringe Abstand zu meinen Nachbarn links, wo ich die kleine Küchen-Terrasse anlegen möchte. Und wenn ich da eine Tür einbaue (was bei einer Terrasse ja Sinn hat), dann muss diese Tür eben eigentlich drei Mieter von der Grundstücksgrenze weg sein. Es sind aber nur knapp 1,70 Meter.

Hier hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der so genannten Abstandsflächenbaulast geschaffen: Der Nachbar verpflichtet sich, einen entsprechend breiten Streifen (A2) von Bebauung frei zu halten, die Grundstücksgrenze wird also quasi virtuell um das benötigte Maß verschoben. Das gleiche gilt auch an der anderen Seite, wo die Tore der Carports in die Scheunenwand kommen (A1). So sieht das dann aus:

Diese Auflage gilt auch für die Änderung der Fensterfront zur Dachterrasse (auch weniger als 3 Meter Abstand), aber weil da schon ein Gebäude steht, kann hier keine Baulast eingetragen werden, die Fenster müssen also so bleiben, wie sie sind. Da ist zumindest Bestandsschutz.

Aber auch die Zufahrt zu den Carports muss gesichert sein. Ich habe da zwar ein Wegerecht, das reicht dem Bauamt aber nicht aus. Also noch eine Erschließungsbaulast obendrauf:

Letztlich tun diese Baulasten den betroffenen Nachbarn nicht weh, da sich an der Stelle auch deren Garagenzufahrten befinden, also ohnehin nichts gebaut werden kann. Aber das verzögert natürlich wieder das Verfahren um ein paar Wochen. Nein, um mehr als zwei Monate!

Update vom 31.01.2022: Nun wird doch nur noch die Erschließungsbaulast benötigt … verstehe einer die Bestimmungen.